Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit

Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Nestflüchter e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichts Darmstadt unter VR-Nr. 50714 eingetragen.
Sitz des Vereins ist 64521 Groß-Gerau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Unterhaltung einer Kinderkrippe

- Elternberatung der Mitglieder

Grundsätze der Arbeit dieser Kinderkrippe sind die Förderung der Erziehung, der Bildung, der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie des Sozialverhaltens, der Eigeninitiative und der Selbständigkeit von Kindern im Kleinkindalter.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit und diesbezügliche Vertragsinhalte sowie die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der (Gesamt-)Vorstand auf Basis einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung entsprechender Verträge ist der (Gesamt-)Vorstand unter umfassender Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB.

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die Haushaltlage des Vereins sowie etwaige Vorgaben der Finanzordnung.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat:

aktive Mitglieder
passive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Förderung des Vereinszwecks beteiligen und im Rahmen der Kapazitäten des Vereins insbesondere dessen (Betreuungs-)Angebot nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
Passive Mitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle Förderung des Vereins beschränken. Passiven Mitgliedern steht nicht das Recht zu, Einrichtungen bzw. Angebote des Vereins zu nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu jedem Zeitpunkt möglich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.

Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grund-sätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.

Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend mit relativer Mehrheit. Die aufnehmende bzw. ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres.
Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrags. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.
Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere

Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
Informations- und Auskunftsrechte
Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge
Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten
Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Treuepflicht gegenüber dem Verein
Verschwiegenheit über Vereinsbelange

(Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:

Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
Ausschluss aus dem Verein
Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
Erteilung der Entlastung
Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein

Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehenden Person betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
Der Vorstand gem. § 26 BGB ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied und pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren an den Verein werden am ersten Werktag im Januar eines laufenden Jahres oder bei Eintritt innerhalb der ersten drei Werktage des darauffolgenden Monats, im SEPA-Lastschriftverfahren, fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit einer Bearbeitungsgebühr von 5 € in Rechnung gestellt.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod.
Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:

bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen schweren vereinsschädigenden Verhaltens
bei Nichterfüllung erheblicher mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein
bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, wie z. B. der NPD und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole
bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex (vgl. § 1 Nr. 8) des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der in der Kindertagesstätte des Vereins betreuten Kinder und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber diesen Kindern, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit relativer Mehrheit, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand gem. § 26 BGB zulässig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Änderung der Satzung.
Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft.
Beschlussfassung über eine Beteiligung an Gesellschaften & Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über Aufnahme von Darlehen
Beschluss einer Finanzordnung gemäß § 2 Nr. 5
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gem. § 26 BGB verlangt.

Eine Vorabinformation zur Mitgliederversammlung mit Datum, Zeit und Ort muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt per elektronischer Form-, Schrift- oder Textform erfolgen, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll.

Bis spätestens drei Wochen vor dem in der Vorabinformation benannten Termin können Mitglieder schriftliche, begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung an den Vorstand richten.

Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung per elektronischer Form, Schrift- oder Textform bekanntgegeben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

Bei Wahlen und Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Bei Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzsitzung kann eine Teilnahme einzelner Personen im Wege der Bild- oder Tonübertragung zugelassen werden.

Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Beschlüsse und Wahlen können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst oder durchgeführt werden.

In diesem Fall wird die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zu Beschlussfassung oder Wahl ersetzt.

Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.

Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts soweit weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.

Ergänzungen der Tagesordnung sind in analoger Anwendung des § 8 Nr. 3 durchzuführen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Protokollführer wird bei Beginn der MV benannt.

Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl
die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut

§ 9 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Finanzverantwortlichen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Nr. 1 a) – c).

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über 2.000,00 € gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB erforderlich ist.

Für Verfügungen über Grundvermögen und für Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden im Grundbuch sind die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB erforderlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 6 Nr. 5
Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen aus wichtigem Grund
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Erlass von Ordnungen

Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter nach Bedarf schriftlich einlädt und diese leitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

Die Zusammenarbeit von Vorstand und Krippenleitung wird gemäß einer Zusatzvereinbarung geregelt.

Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an § 8 Nr. 12 orientiert.

Vorstandsitzungen können auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Im Falle einer Präsenzsitzung können einzelne Vorstandsmitglieder oder Dritte auch im Wege der Bild- oder Tonübertragung teilnehmen.

Für Beschlussfassungen und Wahlen gilt in diesem Fall § 8 Nr. 7 und Nr. 8 analog.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.

Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.

Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist ggf. im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.

Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.

§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
Funktion(en) im Verein.

Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:

Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer
Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dezidierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen dem Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 12 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 13 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Bärenherz, Bahnstraße 13a, D-65205 Wiesbaden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Gründungsversammlung am : 30.11.1984

1. Änderung vom 24.08.2017: Vollständige Neufassung

2. Änderung vom 02.05.2022: Vollständige Neufassung